Zweck des Vereins
- Die Förderung des Bekanntheitsgrades und des Verständnisses der Krankheit der peripheren Nerven «Small-Fiber-Neuropathie» (SFN) bei Ärzten, Spitälern und der Bevölkerung in der Schweiz.
- Die Initiierung von wissenschaftlichen Studien zu SFN in der Schweiz.
- Die Akquirierung von Forschungsgeldern zur Erforschung von SFN und Polyneuropathie.
- Die Förderung des Aufbaus einer schweizweiten SFN und Polyneuropathie Patientendatenbank.
- Die Unterstützung von Patienten und Angehörigen mit SFN.
- Die Förderung des Informationsaustausches und kollegialer Beziehung unter den Mitgliedern.
- Die Förderung von Informationsveranstaltungen zu Krankheiten, bei denen SFN ein Teil davon ist.
- Die Pflege der Beziehungen zu in- und ausländischen Organisationen und Institutionen mit gleichartigen Zielsetzungen.
Statuten
- Name und Sitz
- Unter dem Namen Small-Fiber-Neuropathie Schweiz besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht. Der Vereinsname wird abgekürzt als SFN Schweiz.
- Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
- Zweck des Vereins
- siehe oben
- Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Einzel-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.
- Einzelmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich engagieren, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
- Gönnermitglieder (Sponsoren) oder deren Vertreter sind natürliche oder juristische Personen, Firmen oder Vereine, die den Verein finanziell einmalig oder regelmässig unterstützen.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, wenn diese sich in besonderer Weise um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
- Der Verein besteht aus Einzel-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.
- Mitgliederbeiträge
- Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliederbeiträge alljährlich im Voraus fest. Momentan beträgt er CHF 40 für alle ordentlichen Mitglieder und CHF 25 für deren weitere Familienmitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Einbezahlte Mitgliederbeiträge gehen an die Vereinskasse.
- Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den anteilsmässigen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
- Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Eintritt von Einzelmitgliedern kann jederzeit erfolgen.
- Die Aufnahme der Einzelmitglieder und Gönnermitglieder erfolgt auf schriftliche Anfrage und nach Bestätigung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein kann am 30. Juni oder 31. Dezember durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Die schriftliche Mitteilung muss spätestens 1 Monat vor dem Austritt erfolgen.
- Ausschluss
- Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort.
- Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
- Stimmrecht
- Einzelmitglieder verfügen an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Wahlen und Abstimmungen müssen mit einem relativen Mehr erfolgen. Mitgliederversammlungen finden online statt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
- Gönner und Spender haben an der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.
- Einkünfte
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Einzelmitglieder- und Gönnerbeiträgen, privaten Spenden, Firmen- oder Vereinssponsoring, finanziellen Zuwendungen und Erträgen aus dem Vereinsvermögen. Die Einkünfte dienen der Umsetzung der Ziele des Vereins.
- Organisation des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisor
- Wissenschaftlicher Beirat
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts des Revisors
- c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
- d) Wahlen (Präsident, Vorstand, Revisor)
- e) Beschlussfassung über Anträge, welche der Mitgliederversammlung vom Vorstand und von den Mitgliedern unterbreitet werden
- f) Änderung der Statuten
- g) Diverses
- h) Nächste Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle. Sie findet Online statt via Google Meet.
- Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
- Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
- Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
- Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
- Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Vorstand
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- 1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- 2. Ernennung und Weiterführen bzw. Beendigen der Ehrenmitgliedschaft
- 3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- 4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- 5. Vertretung der Vereinigung nach innen und aussen
- 6. Umsetzung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Politik
- 7. Vorstandmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus Mitgliedern. Er wird von der Vereinsversammlung für 2 Jahre gewählt. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes werden gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.
- Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident, Vizepräsident. Weitere Vorstandmitglieder können ernannt werden.
- Revisor
- Auf die Dauer von jeweils höchstens 3 Jahren sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, wobei pro Jahr nur die Neuwahl eines Revisors erfolgt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Mitgliederversammlung und den Vorstandsmitgliedern steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Rechnung zu nehmen.
- Wissenschaftlicher Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Verein bei anfallenden wissenschaftlichen und medizinischen Fragen. Die Tätigkeit als Beirat des Vereins ist ehrenamtlich. Die Beendung der Tätigkeit im Beirat erfolgt auf einfache schriftliche Mitteilung.
- Rechtliche Verpflichtung
- Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds rechtlich verpflichtet.
- Finanzielles
- Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
- Statutenänderungen und Auflösung
- Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens die Hälfte aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
- Inkrafttreten der Statuten
- Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 2. Februar 2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Julian Biland
Präsident
Janine Isler
Vize-Präsidentin
Urs Dällenbach
Revisor
Bianca Vanessa Nasto
Revisorin
EhrenmitgliederInnen
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Sitz
Adresse:
Verein Small-Fiber-Neuropathie Schweiz, Im Struppen 21, 8048 Zürich